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Konkurzy a reštrukturalizácie z Obchodného vestníka - Oznámenie č. 23K/4/2021

Pien Technology s. r. o.

  • Úpadca Pien Technology s. r. o.
    IČO: 50639293
    Senecká 27
    93101  Šamorín
  • Druh Iné zverejnenie
  • Publikovaný v Obchodnom vestníku č. 72 z roku 2022 dňa 13.4.2022
  • Spisová značka - súd 23K/4/2021
  • Súd Okresný súd Trnava
  • Spisová značka - správca 23K/4/2021 S1447
Text

Ingmar Pien, Albert Einstein Ring 15, Kleinmachnow 145 32

Bundesrepublik Deutschland Šamorín, 24.03.2022

 

Aufforderung, den Interimsverwalter zu unterstützen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts in Trnava, Nr. 23K/4/2021 vom 15.03.2022, wurde ich zum vorläufigen Verwalter der Schuldnerin Pien Technology s.r.o., ID-Nr.: 50 639 293, mit Sitz in Senecká 27, 931 01 Šamorín, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts in Trnava, Abteilung: Sro, Einlage Nr. 39020/T.

Der Beschluss über die Bestellung des vorläufigen Verwalters wurde am 22.03.2022 im Handelsblatt Nr. 56/2022 veröffentlicht.

Gemäß der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 665/2005 Slg. fordere ich Sie hiermit auf, die folgenden Unterlagen innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung einzureichen:

Ihre Geschäftsbücher (Kassentagebuch, Rechnungsbuch) und alle Buchhaltungsunterlagen, einschließlich der abgeschlossenen Verträge für die letzten 3 Jahre, wenn Sie verpflichtet waren, diese aufzubewahren, ansonsten negative Schuldnererklärung,

einen konsolidierten Abschluss, wenn der Schuldner verpflichtet ist, einen solchen zu erstellen, andernfalls eine negative Erklärung des Schuldners,

Prüfungen, wenn der Schuldner verpflichtet ist, sie zu erstellen, andernfalls eine Negativerklärung des Schuldners,

die letzten vollständigen Einkommenssteuererklärungen mit Anhängen für die letzten 3 Jahre,

eine Liste der Unternehmen, an denen der Schuldner beteiligt ist (auch als stiller Gesellschafter), ansonsten eine Negativerklärung des Schuldners,

sonstige Eintragungen des Schuldners bei anderen Gesellschaften, andernfalls eine Negativerklärung des Schuldners,

ein Verzeichnis aller auf Antrag des Schuldners eingeleiteten Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, andernfalls eine Negativerklärung des Schuldners,

eine Aufstellung aller gegen den Schuldner eingeleiteten Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, ansonsten eine Negativerklärung des Schuldners,

die Nummern aller Bankkonten und aktuelle Kontoauszüge zum Zeitpunkt des Berichts,

Telefonnummern und aktuelle Anschrift des Geschäftsführers und der Gesellschafter des Unternehmens (mit Vor- und Nachnamen oder Firmenbezeichnung)

ein Verzeichnis der Vermögenswerte gemäß Abschnitt 4 des Dekrets Nr. 665/2005 Slg.

Verzeichnis der Verbindlichkeiten gemäß Abschnitt 5 des Dekrets Nr. 665/2005 Slg.

vertragliche Zusammenfassung gemäß § 6 des Dekrets Nr. 665/2005 Slg.

 

Gleichzeitig fordere ich Sie auf, sich innerhalb derselben Frist telefonisch mit mir in Verbindung zu setzen, um die angeforderten Unterlagen von mir zu erhalten und mir Ihre Erklärung zu diesen Unterlagen zu geben.

 

ANLEITUNGEN:

Gemäß dem Gesetz über Konkurs und Umstrukturierung

§ 74 Mitwirkung des Gemeinschuldners

(1)

Der Konkursschuldner ist verpflichtet, dem Treuhänder die von ihm verlangte Mitwirkung zu gewähren, insbesondere die vom Treuhänder verlangten Erklärungen in der vom Treuhänder festgelegten Form und innerhalb der von ihm gesetzten Frist. Zu diesem Zweck ist der Konkursschuldner auch verpflichtet, auf Verlangen des Treuhänders wiederholt im Büro des Treuhänders zu erscheinen. In dem Amtshilfeersuchen hat der Treuhänder den Konkursschuldner stets auf die strafrechtlichen Folgen der Nichterfüllung seiner Verpflichtung hinzuweisen.

(2)

Das statutarische Organ oder ein Mitglied des statutarischen Organs des Konkurses, der Bevollmächtigte des Konkurses, der für die Geschäfte des Konkurses verantwortliche berufsmäßige Vertreter, der Konkursverwalter, der Konkursverwalter und der gesetzliche Vertreter des Konkurses sind in gleicher Weise wie der Konkursschuldner zur Hilfeleistung nach diesem Gesetz verpflichtet; ist der Konkursschuldner eine juristische Person ohne statutarisches Organ, so ist auch die Person, die zuletzt die Funktion des statutarischen Organs oder eines Mitglieds des statutarischen Organs ausgeübt hat, in gleicher Weise wie der Konkursschuldner zur Hilfeleistung gegenüber dem Verwalter verpflichtet.

(3)

(3) Unterlassen der Gemeinschuldner oder die in Absatz 2 bezeichneten Personen die nach diesem Gesetz erforderliche Mitwirkung des Treuhänders, so hat das Gericht sie auf Antrag des Treuhänders unter Androhung einer Vorladung oder eines Ordnungsgeldes aufzufordern, dem Treuhänder innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Vorladung die erforderliche Mitwirkung zu leisten.

(4)

(3) Wirken der Gemeinschuldner oder die in Absatz 2 genannten Personen auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht mit, so kann das Gericht auf Antrag des Treuhänders anordnen, dass sie zur Abgabe einer Erklärung vor das Gericht gebracht werden; der Treuhänder, ein Mitglied des Gläubigerausschusses oder ein gesicherter Gläubiger der festgestellten gesicherten Forderung kann an der Abgabe der Erklärung teilnehmen.

(5)

(3) Leistet die in Absatz 2 genannte Person dem Verwalter auch nach Aufforderung durch das Gericht die nach diesem Gesetz erforderliche Mitwirkung nicht, so kann das Gericht auf Antrag des Verwalters gegen die in Absatz 2 genannte Person durch Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 165 000 Euro festsetzen. Das Gericht stellt den Bußgeldbeschluss dem Verwalter und der Person, gegen die das Bußgeld verhängt wurde, zu; das Gericht veröffentlicht den Beschluss nicht im Handelsblatt. Die Person, gegen die die Geldbuße verhängt wurde, kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Zustellung Rechtsmittel einlegen. Der Erlös der Geldbuße ist eine Einnahme der allgemeinen Verwaltung; der Verwalter fordert die Zahlung der Geldbuße. Der endgültige Bußgeldbescheid ist vollstreckbar. Wird die Geldbuße außerhalb des Konkurses verhängt, so sind die Einnahmen aus der Geldbuße Einnahmen des Staatshaushalts.

(6)

Die endgültige Entscheidung des Gerichts über die Verhängung einer Geldstrafe gegen eine in Absatz 2 genannte Person ist eine Entscheidung über den Ausschluss.

§ 75 Zusammenarbeit mit Dritten

(1)

Gerichte, andere staatliche Behörden, Behörden der territorialen Selbstverwaltung, andere Behörden, Notare und Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, dem Treuhänder auf schriftlichen Antrag die für die Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen; die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach einer besonderen Vorschrift bleibt unberührt.15) Der Gerichtsvollzieher ist ferner verpflichtet, dem Treuhänder Auskunft über die Konten des Schuldners bei einer Bank oder einer Zweigstelle einer ausländischen Bank sowie über deren Stand und Veränderungen zu erteilen.

(2)

Die Polizei sorgt für den Schutz des Treuhänders nach Maßgabe einer Sonderregelung.16)

(3)

Staatliche und andere Behörden und juristische Personen, die von Amts wegen oder aufgrund des Gegenstandes ihrer Tätigkeit Aufzeichnungen über Personen und deren Vermögen führen, sind verpflichtet, dem Treuhänder auf schriftlichen Antrag die für die Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz erforderlichen Daten mitzuteilen; diese Verpflichtung obliegt insbesondere der Grundbuchbehörde, der Kraftfahrzeugregisterbehörde und dem Zentralverwahrer.

(4)

Wer in seinem Besitz Aufzeichnungen oder Unterlagen hat, die sich auf das Konkursvermögen oder die Konkursmasse beziehen, hat den Treuhänder zu benachrichtigen, sobald er von der Konkurserklärung Kenntnis erhält. Der Dritte hat dem Treuhänder Einsicht in diese Aufzeichnungen, Dokumente oder Gegenstände zu gewähren und auf schriftliche Aufforderung hin diese Aufzeichnungen, Dokumente oder Gegenstände an den Treuhänder zu übergeben oder jede andere vom Treuhänder verlangte Maßnahme zu ergreifen, um diese Aufzeichnungen, Dokumente oder Gegenstände zu sichern; dies gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß einer besonderen Regelung.15)

(5)

Personen, die im Besitz von Urkunden und anderen Sachen sind, die als Beweismittel für die Auffindung oder Sicherung des Konkursvermögens in Betracht kommen, sind auf schriftliches Verlangen verpflichtet, diese Urkunden oder Abschriften davon oder Sachen dem Treuhänder auszuliefern oder zu überlassen; die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach einer besonderen Vorschrift bleibt unberührt.15)

(6)

Banken und Zweigstellen ausländischer Banken sind verpflichtet, dem Treuhänder auf schriftliches Verlangen die Kontonummern des Gemeinschuldners, die Kontostände des Gemeinschuldners und deren Änderungen sowie Auskünfte über die Verwahrung von Wertpapieren und Sparbüchern zu erteilen.

(7)

Der Anbieter des postalischen Universaldienstes ist verpflichtet, dem Konkursverwalter auf schriftliche Anfrage die für die Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere die Tatsache, ob der Gemeinschuldner über Postmappen verfügt, die Daten über die Anzahl der darin eingegangenen Sendungen und deren Absender, die Summe der beim Gemeinschuldner per Post oder in seiner Postmappe eingehenden Beträge, oder dem Konkursverwalter zu ermöglichen, diese Daten zu erhalten und die Richtigkeit der Daten an Ort und Stelle zu überprüfen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Auftraggeber des Transports oder die Personen, die den Transport durchführen.

(8)

Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen, sind verpflichtet, dem Konkursverwalter auf dessen schriftliches Verlangen die Angaben über die Telefon-, Telex- und Telefaxstellen des Gemeinschuldners mitzuteilen, die nicht in den öffentlich zugänglichen Verzeichnissen aufgeführt sind.

(9)

Die Versicherer sind verpflichtet, den Verwalter auf schriftliches Ersuchen über Schadenszahlungen zu informieren.

(10)

Die Presseverleger sind verpflichtet, dem Konkursverwalter auf schriftliche Anfrage den Namen des Inserenten einer unter dem Markennamen veröffentlichten Anzeige über die Veräußerung des Konkursvermögens mitzuteilen.

(11)

Die Frachtführer sind verpflichtet, dem Konkursverwalter auf schriftliche Aufforderung hin den Empfänger der beförderten Fracht des Konkursschuldners sowie die Einzelheiten der beförderten Güter mitzuteilen.

(12)

Dritte sind verpflichtet, dem Treuhänder unverzüglich und unentgeltlich Hilfe nach diesem Gesetz zu leisten; dies gilt nicht bei Hilfeleistungen nach Absatz 1 Satz 2. Unterlässt der Dritte die Mitwirkung nach diesem Gesetz, so kann das Gericht auf Antrag des Verwalters gegen den Dritten durch Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 3 300 Euro festsetzen. Das Gericht stellt den Bußgeldbeschluss dem Verwalter und der Person, gegen die das Bußgeld verhängt wurde, zu; der Beschluss wird nicht im Handelsblatt veröffentlicht. Die Person, gegen die die Geldbuße verhängt wurde, kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Zustellung Rechtsmittel einlegen. Der Erlös der Geldbuße ist eine Einnahme der allgemeinen Verwaltung; der Verwalter fordert die Zahlung der Geldbuße. Der endgültige Bußgeldbescheid ist vollstreckbar. Wird die Geldbuße außerhalb des Konkurses verhängt, so sind die Einnahmen aus der Geldbuße Einnahmen des Staatshaushalts.

 

JUDr. Kvetoslava Živčáková

vorläufiger Verwalter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Vermögensverzeichnis

(1)

Im Vermögensverzeichnis sind alle Vermögensgegenstände aufzuführen, die dem Schuldner zum Zeitpunkt der Einreichung des Vermögensverzeichnisses oder zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung gehören, einschließlich der strittigen Vermögensgegenstände, an denen ein anderer das Eigentum oder andere Vermögensrechte beansprucht. Im Falle eines Insolvenzverfahrens umfasst das Vermögensverzeichnis auch Vermögensgegenstände, die durch Rechtshandlungen, bei denen die Anfechtbarkeit zu vermuten ist, aus dem Vermögen des Schuldners übergegangen sind.

(2)

Das Vermögensverzeichnis ist in klarer schriftlicher Form zu erstellen, in der folgende Angaben zu machen sind

a)

bei Grundstücken die Parzellennummer, die Art des Grundstücks, die Fläche, die Nummer der Eigentumsurkunde und die Katasterfläche,

b)

im Falle eines Gebäudes die Beschreibung des Gebäudes, die Registriernummer, die Nummer der Eigentumsurkunde und das Katastergebiet, einschließlich der Adresse zusammen mit der Grundstücksnummer, im Falle eines im Bau befindlichen Gebäudes die Beschreibung des Gebäudes, die Baugenehmigung, die Nummer des Grundstücks, auf dem das im Bau befindliche Gebäude steht, die Nummer der Eigentumsurkunde und das Katastergebiet sowie im Falle von fertiggestellten und genehmigten Gebäuden, die nicht in der Eigentumsurkunde eingetragen sind, auch die Genehmigungsentscheidung,

c)

im Falle einer Wohnung oder eines Nichtwohnraums die Registriernummer des Gebäudes, den Eingang, das Stockwerk und die Nummer der Wohnung oder des Nichtwohnraums, die Nummer des Eigentumszertifikats und das Katastergebiet, einschließlich der Adresse zusammen mit der Orientierungsnummer, im Falle einer im Bau befindlichen Wohnung oder eines Nichtwohnraums die Baugenehmigung, das Stockwerk, die Nummer des Grundstücks, auf dem das Gebäude mit der im Bau befindlichen Wohnung oder dem Nichtwohnraum steht, die Nummer des Eigentumszertifikats und das Katastergebiet; bei fertig gestellten und genehmigten Gebäuden mit Wohnungen oder Nichtwohngebäuden, die nicht in den Grundbüchern eingetragen sind, die Genehmigungsentscheidung,

d)

bei beweglichen Sachen die Beschreibung der beweglichen Sache, die Seriennummer und die Registriernummer, sofern bekannt, sowie die Anschrift des Ortes, an dem sich die bewegliche Sache befindet,

e)

im Falle eines Wertpapiers die Art und Form des Wertpapiers, die Stückzahl, die Stückelung, auf die es lautet, den Nennwert, die Seriennummer, die ISIN, falls eine solche vergeben wurde, den Namen des Emittenten sowie den Namen des öffentlichen Registers, in dem es eingetragen ist, oder die Anschrift des Ortes, an dem es sich befindet, wenn es sich um ein verbrieftes Wertpapier handelt,

f)

bei einer Geldforderung den Namen des Schuldners, den Betrag der Forderung, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung und Zinsen, den Rechtsgrund der Forderung sowie gegebenenfalls die Rechnungsnummer,

g)

im Falle einer Forderung die Nummer des Kontos, die Währung, auf die es lautet, den Saldo des Kontos und den Namen der Bank, der ausländischen Bank, der Zweigstelle einer ausländischen Bank oder des sonstigen Finanzinstituts, bei dem es sich um eine Einlage handelt, die Bezeichnung und Form der Einlage,

h)

bei anderen Gegenständen eine Beschreibung des anderen Gegenstands oder gegebenenfalls das öffentliche Register, in dem der andere Gegenstand eingetragen ist.

(3)

Für jeden Gegenstand ist im Vermögensverzeichnis der in Euro ausgedrückte Wert anzugeben, zu dem der Gegenstand am Tag der Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder am Tag seiner Fertigstellung vor Ort verkauft werden könnte.

(4)

Ist ein Gegenstand mit einem Sicherungsrecht belastet, so sind im Vermögensverzeichnis die Art und der Rang des Sicherungsrechts sowie die Forderung, die es sichert, unter Angabe des Gläubigers, des gesicherten Betrags und der Rechtsgrundlage des Sicherungsrechts anzugeben.

(5)

Ist ein Posten Gegenstand eines Rechtsstreits oder einer sonstigen Streitigkeit, so sind im Vermögensverzeichnis die mit dieser Streitigkeit zusammenhängenden Tatsachen anzugeben.

(6)

Ist der Gegenstand Gegenstand Gegenstand einer Miteigentümergemeinschaft, so sind im Vermögensverzeichnis die Miteigentümer und die Anteile der einzelnen Miteigentümer in Bruchteilen anzugeben.

(7)

Dem ersten Blatt des Vermögensverzeichnisses ist eine Erklärung des Schuldners über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Vermögensverzeichnisses voranzustellen, deren Muster und Erläuterungen zu den Eintragungen in Anlage 1 enthalten sind.

 

§ 5 Verzeichnis der Verbindlichkeiten

(1)

In dem Schuldnerverzeichnis sind die Geldverbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Vorlage des Schuldnerverzeichnisses oder zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung anzugeben, einschließlich der bestrittenen Geldverbindlichkeiten, die gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

(2)

Das Verzeichnis der Verbindlichkeiten ist in klarer schriftlicher Form zu erstellen und muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Identifizierung des Gläubigers mit Namen oder mit Vor- und Nachnamen, Sitz, Geschäfts- oder Wohnsitz sowie mit der Identifikationsnummer (IČO), falls diese vergeben wurde,

b)

der Betrag der Zahlungsverpflichtung, ausgedrückt in Euro, aufgeschlüsselt nach Kapital und Zinsen,

c)

die Rechtsgrundlage für die Geldverbindlichkeit, einschließlich der Rechnungsnummern, wenn die Geldverbindlichkeit durch eine Rechnung begründet wurde,

d)

die Art, die Reihenfolge und den Rechtsgrund für die Bestellung und Begründung des Sicherungsrechts, einschließlich des Gegenstands des Sicherungsrechts, sowie den gesicherten Betrag, wenn die Geldschuld durch ein Sicherungsrecht gesichert ist,

e)

die Identifizierung des Rechtsstreits oder der sonstigen Streitigkeit, wenn die Geldverpflichtung Gegenstand einer solchen Streitigkeit ist.

(3)

Dem ersten Blatt des Vermögensverzeichnisses ist eine Erklärung des Schuldners über die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben voranzustellen, deren Muster und Erläuterungen zu den Eintragungen sich in  

 

§ 6 Vertragliche Zusammenfassung

Dem Vermögensverzeichnis und dem Schuldenverzeichnis ist ein Vertragsverzeichnis beizufügen, in dem alle zum Zeitpunkt der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und des Schuldenverzeichnisses noch nicht beendeten Verträge, einschließlich der Arbeitsverträge, aufgeführt sind; dem ersten Blatt des Verzeichnisses ist eine Erklärung des Schuldners über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach dem Muster in Anhang 3 voranzustellen.